Begriffserklärungen

70 %-Grenze

Hier geht es darum, ob der Anspruchsteller bei einer fiktiven Abrechnung, den Anspruch auf die Erstattung der Reparaturkosten hat, oder ob die Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungswert, abzüglich des Restwerts erfolgen muss.
Dies bedeutet, dass der Sachverständige, im Schadengutachten einen Restwert des Fahrzeugs angeben muss.

Beispiel:
Ihr Fahrzeug hatte vor dem Unfall einen Wiederbeschaffungswert von 10.000,00€
Eine Reparatur würde 8.000,00€ kosten.
Der Restwert Ihres verunfallten Fahrzeugs liegt bei 5.000,00€.
Die Versicherung zahlt vorerst den Wiederbeschaffungswert, abzüglich des Restwertes.
Also 5.000,00€.
...auf die restlichen 3.000,00€ müssen Sie nicht zwingend verzichten, siehe dazu Willen der Weiternutzung

130 %-Regelung

Übersteigen die Reparaturkosten inkl. der Wertminderung den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs um bis zu 30%, so können Sie als geschädigter, Ihr Fahrzeug dennoch auf Kosten der Versicherung instandsetzen lassen.
Voraussetzung hierfür ist, der Willen der Weiternutzung.
Die Reparatur muss fachgerecht durchgeführt werden.
Man spricht hier von einem reparaturwürdigen Totalschaden.

Abschleppkosten

Für die Abschleppkosten des Geschädigten muss der Verursacher des Unfalls aufkommen. In der Regel übernimmt dies die Haftpflichtversicherung des Verursachers.
Die Abschleppkosten sind immer dann von der Versicherung zu tragen, wenn sie unfallbedingt notwendig waren.

Abtretungserklärung

Durch eine Abtretungserklärung kann der Sachverständige seine Rechnung für das Gutachten direkt an den Schädiger, bzw. dessen Versicherung stellen.

Altschaden

Ein Altschaden ist eine alte Beschädigung an einem Fahrzeug, die noch nicht repariert wurde.

Ausfallzeit

Die Ausfallzeit beschreibt den Zeitraum, in dem Ihr Fahrzeug entweder aufgrund einer Reparatur, oder aufgrund der Verkehrsunsicherheit nicht genutzt werden kann.

Bagatellschadengrenze

Bei einem Bagatellschaden spricht man idr. von einem Schaden bis 1.000,00€ Brutto. (Also inkl. der MwSt)
In diesem Fall erstattet die Versicherung üblicher Weise nur einen Kostenvoranschlag, oder Kurzgutachten.

Betriebsgefahr

Gemäß § 7 STVG (Straßenverkehrsgesetz) haften sowohl Fahrer, als auch Halter eines Kraftfahrzeugs für Gefahren, die sich aus dessen Betrieb ergeben. Auch ohne eigenes Verschulden.

Betriebsschaden

Ein typischer Betriebsschaden an dem Fahrzeug ist bespielsweise ein Motorschaden.
In diesem Fall sind die anfallenden Reparaturkosten nicht durch die Kaskoversicherung abgedeckt.
Das bedeutet, der Fahrzeugbesitzer muss die Reparaturkosten selbst tragen.
Lediglich die Garantieversicherung oder Händlergewährleistung kann zur Regulierung herangezogen werden.

Deckungszusage

Die Deckungszusage ist eine Überbrückung zwischen dem Vertragsabschluss (erhalt der eVB) und der Zahlung der ersten Versicherungsprämie.

Vorsicht: Die Deckungszusage gilt meist nur für die Haftpflichtversicherung, Ihre Kaskoversicherung wird die Zahlung höchstwahrscheinlich verweigern, falls es zum Schadeneintritt vor der ersten Prämie kommt.

Erneuerungskosten

Die Erneuerungskosten beziehen sich auf spezielle Einbauten wie Werbebeklebungen oder Zubehörteile wie Tönungsfolien, die nicht ohne Beschädigung aus dem alten Fahrzeug ausgebaut werden können.
Sie müssen neu angeschafft werden.

Fiktive Abrechnung

Die Versicherung ist verpflichtet die Reparaturkosten für die in Rede stehende Beschädigung des Fahrzeugs grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden Höhe zu zahlen. (Außnahme 70% Regelung)
Der Geschädigte hat die Wahl, dass sein Fahrzeug wieder in den Zustand versetzt wird, in dem es sich vor dem Unfall befand, oder sich die Reparaturkosten auszahlen lassen.
Lässt er sich die Reparaturkosten auszahlen, so spricht man von der fiktiven Abrechnung.

Grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr

Bei der groben Fahrlässigkeit im Straßenverkehr, spricht man von einem Verkehrsteilnehmer, der im Straßenverkehr die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit sind beispielsweise:
Überfahren einer roten Ampel, Fahren unter Alkoholeinfluss ab 0,5 promille und das Handy am Steuer!

Vorsicht: Grobe Fahrlässigkeit ist bei vielen Versicherungen ein Ausschlusskriterium.

Haftungsquote

Diese Quote beschreibt den Anteil der Schuld. (Teilschuld)

Beispiel: Bekommen Sie 25% Schuld, so trägt Ihre Versicherung 25% des Schadens, des Unfallgegners zahlen. Die Versicherung Unfallgegner muss 75% Ihres Schadens bezahlen. 

Mithaftung

Aus der Haftungsabwägung ergibt sich, nach welcher Quote jeder Beteiligte ein Mitverschulden am Gesamtschaden trägt und wieviel er davon übernehmen muss.
Siehe dazu auch Haftungsquote.

Nutzungsausfall

Verzichtet der Geschädigte während der Zeit, in der sein eigenes Kfz für ihn nicht nutzbar ist, auf einen Mietwagen, spricht man von der sogenannten Nutzungsausfallzeit.
Die Nutzungsausfallklasse richtet sich nach der Fahrzeugklasse.

Bespielsweise ist der Nutzungsausfall eines Rolls Royce höher, als der eines VW Polos, da dieser auch geringere laufende Kosten verursacht.
Den verzicht des Mietwagens, kann sich der Geschädigte, wie auch bei der fiktiven Abrechnung auszahlen lassen.

Vorsicht: Ein Nutzungsausfall steht Ihnen nur zu, wenn Sie nicht unmittelbar ein Zweitfahrzeug zur Verfügung haben.

Quotenvorrecht

Bei Unfällen mit einem Mithaftungsanteil (Teilschuld) erreichen Sie vereinzelt eine Erhöhung der Entschädigung, wenn eine kombinierte Abrechnungzwischen der eigenen Vollkasko- und der gegnerischen Haftpflichtversicherung gewählt wird. Diese Abrechnungsmethode nennt sich Quotenvorrecht. Hierbei teilen sich beide Versicherungen Ihren Schaden. Dabei werden die Kosten für die Reparatur oder der Wiederbeschaffungswert von der eigenen Versicherung (Kasko) voll ersetzt.
Hierbei raten wir Ihnen dringend sich den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen.

Rechtsberatung

Nach aktueller Rechtslage darf Sie ausschließlich ein zugelassener Rechtsanwalt oder Rechtsberater beraten.
Nur diese dürfen in Vertretung eines Unfallgeschädigten dessen Forderungen geltend machen.
Sie sollten darauf achten, dass dieser auf "Verkehrsrecht" spezialisiert ist.
Bei eindeutig geklärter Schuldfrage, ohne Mithaftung Ihrerseits, ist dies für Sie völlig kostenlos.

Reparaturbestätigung

Die Reparaturbestätigung ist ein Nachweis für die sach- und fachgerechte Reparatur eines Unfallschadens.
Dies ist gerade dann zu empfehlen, wenn Sie Ihr Fahrzeug ohne direkte Abrechnung zwischen Werkstatt und Versicherung instandsetzen lassen, oder die reparatur womöglich in Eigenleistung durchgeführt haben.

Restwert

Er bezeichnet umgangssprachlich den materiellen Wert, nach einem Schadensereignis. Vorausgesetzt, dass noch keine Reparatur stattgefunden hat.
Dieser kann sowohl rechnerisch ermittelt werden, als auch durch Restwertgebote von Gewerbetreibenden ermittelt werden.

Sachverständigenverfahren

Es handelt sich hierbei um ein Verfahren, bei dem  Streitigkeiten zwischen zwei sachverständigen Parteien geklärt werden, falls sich diese nicht einig sind.

Schadenminderungspflicht

Dies gilt für alle Ersatzforderungen.
Manche Versicherer versuchen unter Berufung auf die Schadenminderungspflicht des Geschädigten, die Zahlung berechtigter Forderungen zu verweigern, oder diese zu kürzen.
Lassen Sie sich davon nicht verunsichern, die freie Wahl eines Rechtsanwalts, des Sachverständigen oder die des Mietwagenunternehmens sind Ihr gutes Recht und verletzt nicht die Schadenminderungspflicht!

Schadensmeldung

Der Verkehrsunfall und der entstandene Schaden müssen so schnell wie möglich bei der Versicherung gemeldet werden. Viele Versicherer geben eine Frist von 1 Woche vor. (genaueres entnehmen Sie bitte den AGB´s der Versicherung)

Vorsicht: Wenn dann Ihre Teilschuld festgestellt wird und Sie Ihre Versicherung nicht in Kenntnis gesetzt haben, könnten Leistungen rekürzt oder gar gestrichen werden.

Schmerzensgeld

Sie wurden ohne Ihre Schuld in einen Verkehrsunfall verwickelt und haben dabei einen körperlichen Schaden erlitten?
Diesen können Sie innerhalb von drei Jahren in Form von Schmerzensgeld beim Schädiger oder bei dessen Versicherung einfordern. Nach Ablauf dieser drei Jahre verjährt der Anspruch auf Schmerzensgeld. In Außnahmefällen verlängert sich die Verjährungsfrist auf bis zu 30 Jahre.

Wir empfehlen dringend einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Sicherungsabtretung

Sollten Sie bei der Erstellung eines Gutachtens die Erstattung des Sachverständigenhonorars abtreten, wird der Sachverständige seine Rechnung nach Erstellung des Gutachtens mit der Abtretungserklärung direkt bei dem Schädiger oder dessen Versicherung einreichen.
Die Versicherung ist dann verpflichtet, die Gutachterkosten direkt an den Gutachter auszuzahlen

Tipp: Der Auftraggeber kann so vermeiden, dass er diese Kosten auslegen muss.
Beachte: Nur der Geschädigte, (Fahrzeughalter oder der Eigentümer des Fahrzeugs) kann seinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten abtreten!

Technischer Totalschaden

Von einem technischen Totalschaden spricht man, wenn die Beschädigungen an dem Fahrzeug so erheblich sind, dass die Wiederherstellung des vorherigen Zustands nicht mehr möglich ist bzw. dass dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Teilschuld

Bei einer Teilschuld spricht man von seinem eigenen Anteil des Verschuldens.
Dieser wird idr. in % Festgesetzt.
Bei zwei Unfallbeteiligten trägt die Versicherung des jeweiligen Unfallgegners jeweils den Schaden des anderen, in Höhe seiner Schuld.

Umbaukosten

Liegt ein Totalschaden vor und Ihr Fahrzeug ist durch Sonderbauteile ausgestattet, so wie hochwertige Hifi-Anlagen, Behindertenumbauten, Regalsysteme, Anhängerkupplungen etc. und sind diese noch zur Weiterverwendung zu gebrauchen, so müssen Sie sich vor Erstellung des Gutachtens entscheiden, ob Sie die Umbauten in den Wiederbeschaffungswert einfließen lassen, oder die Sonderumbauten übernommen werden sollen.
Dies ist im Gutachten entsprechend zu berücksichtigen.

Unechter Totalschaden

Von einem unechtem Totalschaden reden man, wenn man dem Geschädigten die Reparatur nicht zumuten kann.
Auch dann, wenn die Summe aus dem Minderwert und die Kosten für die Reparatur geringer ist, als die Differenz zwischen der Wiederbeschaffung und dem Restwert.

Haben Sie ein Neufahrzeug (mit einer Laufleistung bis zu 1.000 Kilometern und 1 Monat seit Erstzulassung), das in seiner Substanz stark beschädigt wurde, liegt ein unechter Totalschaden vor. 
Hier haben Sie das Recht, auf Totalschadenbasis abzurechnen.

Unkostenpauschale

Im Haftpflichtschadenfall, kann der Geschädigte, sein Recht auf Ersatz von Unkosten wahrnehmen.
Der Geschädigte kann seinen Aufwand und die ihm, durch den Unfall, entstandenen Nebenkosten in Form einer Pauschale verlangen.(nach aktueller Rechtssprechung)
Dies soll die Abrechung vereinfachen und Kosten für Telefonate, Porto sowie sonstige Ausgaben decken.

Verbringungskosten

Bei Verbringungs- oder Überführungskosten handelt es sich um Transportkosten Ihres Fahrzeugs.
Diese entstehen bei den vielen Reparaturwerkstätten, wenn das vom Unfall beschädigte Fahrzeug, für bestimmte Arbeiten, zu einem externen Lackier- oder Karosseriebetrieb gebracht werden muss.

Vorläufige Deckung

Die vorläufige Deckung, auch Deckungszusage genannt, ist eine Überbrückung zwischen dem Vertragsabschluss und der Zahlung der ersten Versicherungsprämie.

Vorischt, diese gilt meist nur für die Haftpflichversicherung, jedoch nicht für eine Kaskoversicherung. So bleiben Sie im Kaskoschadenfall im Zweifel alleine auf Ihrem Schaden Sitzen.

Vorschaden

Ein Vorschaden ist eine bereits instandgetzte ältere Beschädigung an einem Fahrzeug.

Zu beachten ist, es zählen auch selbst verursachte Schäden, die bereits instand gesetzt wurden, als Vorschaden.

Vorsicht: Wissentlich falsche Angaben können zu Ihren Lasten ausgelegt werden und ist kein Kavaliersdelikt!

Weisungsrecht

Das Weisungsrecht bezieht sich im Regelfall nur auf Kaskoschäden mit Werkstattbindung.
Dort ist geregelt, dass Ihre Kaskoversicherung Ihnen sowohl den Gutachter, als auch die Reparaturwerkstatt vorschreiben kann und sehr wahrscheinlich auch wird.
Sollten Sie sich gegen eine Reparatur in der angewiesenen Werkstatt entscheiden, so müssen Sie damit rechnen, dass ein Großteil der Kosten von Ihnen selbst zu tragen ist.
Die Versicherung erstattet nur den Betrag, der für eine Reparatur in einer Partnerwerkstatt angefallen wäre.
 

Wertminderung (WM)

Die technische Wertminderung beschreibt einen Wertverlust des Kraftfahrzeugs durch technische Mängel, trotz erfolgter Instandsetzung.
Diese Mängel können sich auf die Betriebssicherheit, die Lebensdauer, die Gebrauchsfähigkeit oder das Aussehen des Fahrzeugs auswirken.
Mit den heutigen Reparaturmethoden ist in den meisten Fällen von einer einwandfreien Reparatur auszugehen. 
Aus diesem Grund, wird die technische Wertminderung nur noch in seltenen Fällen angewandt.

Wertverbesserung (WV)

Die Begriffe Wertverbesserung oder Abzug „Neu für Alt“ lassen sich durch den Oberbegriff Vorteilsausgleich zusammenfassen.
Sofern mit der unfallbedingten Reparatur eine Wertsteigerung oder Wertverbesserung des Fahrzeugs erfolgte, muss der Geschädigte einen entsprechenden Abzug von Reparaturkosten hinnehmen

Wiederbeschaffungsdauer (WBD)

Die Wiederbeschaffungsdauer oder Wiederbeschaffungszeit beschreibt den Zeitaufwand zur Wiederbeschaffung eines unfallgeschädigten Fahrzeugs am Gebrauchtwagenmarkt. 

Wenn Ihr Auto nach einem Unfall nicht mehr reparabel ist , also ein Totalschaden vorliegt, weist der Sachverständige in seinem Gutachten die Zeit aus, die benötigt wird, ein vergleichbares Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt beschaffen.

Wurde eine Wiederbeschaffungsdauer von 10 Tagen aus, so steht Ihnen der volle Nutzungsausfall für diese 10 Tage zu.

Wiederbeschaffungswert (WBW)

Der Wiederbeschaffungswert gibt an, was zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens, ein vergleichbares Fahrzeug (Marke, Modell, Kilometerstand, Ausstattung, Vorbesitzer etc.) kostet.

Bei Oldtimern kann der Wiederbeschaffungswert durchaus über dem des Neupreises liegen.
Tipp: Regelmäßige Wertgutachten halten den Zustand und Wert Ihres Old- und Youngtimers fest und erleichtern nach Schadeneintritt die Beweislage.

Willen der Weiternutzung

Unter gewissen Bedingungen erhalten Sie "die fehlenden 3.000,00€".
Laut gängiger Rechtsprechung müssen Sie in diesem Fall lediglich den Willen der Weiternutzung belegen.
Dann Können Sie nach sechs Monaten den Restbetrag einfordern.
Um den Willen der Weiternutzung zu nachzuweisen, müssen Sie Ihr Auto nur in einen verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand versetzen und sechs Monate weiter nutzen.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Kosten für die Reparatur, den Fahrzeugwert übersteigen.
Aus wirtschaftlicher Sicht lohnt sich eine Reparatur in diesem Fall nicht mehr.

Zeitwert

Der Zeitwert gibt an, welche Summe Sie zum aktuellen Zeitpunkt beim Verkauf Ihres Autos erzielen würden.

Der Zeitwert und der Wiederbeschaffungswert sind in jedem Fall zu unterscheiden.

Beim Wiederbeschaffungswert müssen zusätzlich noch Steuern, sowie der Gewinn des Händlers berücksichtigt werden.